Alles anzeigenDiese ganze Hypothese stützt sich darauf, dass das Mäßigungsgebot Anwendung finden würde. Laut eines PDFs des Bundestages ("Mäßigungsgebot für Bedienstete im öffentlichen Dienst" / von 2019; kann gegoogelt werden) ergibt sich das Mäßigungsgebot in erster Linie aus den §60 BBG und §33 BeamtStG. Die sind im Großen und Ganzen wortgleich und darin wird sich lediglich darauf bezogen, dass Beamte "sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten", sowie "bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren [haben], die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben."
Es bezieht sich in keinem Wort darauf, wo sich der Beamte als Privatmann aufhalten darf und wo nicht, lediglich auf die Freiheit der Meinungsäußerung und dem Bekenntnis zur FDO.
Deshalb würde ich einfach mal bezweifeln, dass das Mäßigungsgebot hier verletzt wurde.
Demnach gibt es keinerlei Rechtfertigung für die Angreifer, auf die sie sich nach aktuellem Kenntnisstand stützen könnten.
Eine Privatperson - ob Polizist oder nicht - darf sich prinzipiell erst einmal überall frei bewegen und sollte nirgendwo mit einem Angriff auf seine Person rechnen müssen. Wer sich aus dem Beruf eines anderen ein Sonderrecht ableitet diesen in einer Gruppe anzugreifen zu dürfen und mutmaßlich Dinge zu brüllen wie "Wir müssen ihn töten, auf den Kopf, auf den Kopf!" sollte sich aus meiner Sicht für mehr als nur gefährliche Körperverletzung verantworten müssen.
Es geht hier ja offensichtlich nun auch nicht einfach um eine Schlägerei, wie sie alltäglich an Wochenenden und rund um Fußballspiele stattfinden, sondern um einen Angriff auf einen Menschen, weil er Polizist ist. Das ist eine ganz andere Ebene, als eine einfache Kneipenschlägerei. Und hier wird teilweise unentwegt relativiert, dass das Opfer sich hätte anders verhalten können/sollen/müssen und dass das Verhalten nach dem Vorfall ja auch nicht stimmig sei. Das Beispiel von Richie mit der Vergewaltigung ist leider sehr treffend formuliert.
Alles ganz schlimm und ich finde es auch nicht gut, aber...
Das Mäßigungsgebot spielt hier offenbar keine Rolle. Hätte ich selbst sofort googeln sollen. Dennoch gehe ich davon aus, dass Polizisten in ihrem Privatleben Kontakte zu Problem-Klientel meiden sollten. Das erschwert auch die Polizeiarbeit.