ZitatOriginal von Gönner
a) Wie kann es sein, daß die Einstellung des Verfahrens als "Schuldspruch zweiter Klasse" gewertet werden darf. Ob diese nun wegen "erwiesener Unschuld" oder "Geringfügigkeit" erfolgt, wird doch allein von Staatsanwaltschaft oder der Polizei entschieden.
Das Stadionverbot ist eben nicht an eine von einem Gericht festgestellte Schuld gekoppelt, sondern an eine Gefährdungsprognose. Naturgemäß verfügen Vereine nicht über die Möglichkeiten, Straftaten selbst aufzuklären, müssen sich daher auf Polizei/Staatsanwaltschaft verlassen.
Bei Landfriedensbruch ist es zudem so, dass eine Feststellung individueller Täterschaft immer sehr schwer ist, da die Taten eben aus dem Schutz der Gruppe heraus unternommen werden und die Leute sich üblicherweise gegenseitig decken.
Bleibt der Makel des nicht ausgeschlossenen Fehlverhaltens durch die Einstellung nach § 153 StPO, so ist nach wie vor eine Gefährdung nicht ausgeschlossen, was nach diesem Urteil für ein Stadionverbot reicht. Der Betroffene muss den Vorwurf entkräften können.
ZitatOriginal von Gönner
b) Ab wann gehöre ich einer Gruppe eigentlich an? Reicht es schon, wenn man im gleichen Bus mit fährt, weil die noch günstige Plätze frei hatten. Oder muß ich mich nur immer zur gleichen Zeit am selben Bierstand aufhalten? Was ist denn wenn ich jemanden aus so einer Gruppe kenne und öfter mit dem im Stadion plauder?!
Das ist halt die Gradwanderung, bei dessen Meisterung die Fanprojekte etc. den Vereinen helfen müssen.