Mit den Strafen sanktioniert die DFL ja den Umstand, dass der Verein das Abbrennen von Pyrotechnik nicht verhindert hat. Nach § 22 Lizenzierungsordnung muss über Kontrollen sichergestellt werden, dass Pyrotechnik nicht ins Stadion gelangt.
Der pyrobegeisterte Zuschauer verstößt zwar gegen die Stadionordnung und Gesetze, das Verschulden für die DFL-Strafen muss sich aber dennoch der Verein zurechnen lassen, denn er ist objektiv seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Im Übrigen muss man als Geschädigter den Schaden im Interesse des schadensersatzpfichtigen Schädigers möglichst gering halten. Hier stellt sich die Frage, ob die Vereine entsprechend nicht verpflichtet wären, der DFL-Strafe zu widersprechen o.ä. Abgesehen davon erhebt die DFL ja anscheinend"Wiederholungstäter-Zuschläge". Diese kann man sicherlich auch nicht ohne weiteres weiterleiten.