ZitatOriginal von Maximus
Ist das so? Ich nahm bislang an, dass das Präsidium die Geschäftsführung bestimt.
Jein, der Aufsichtsrat muss bei Abschluss, Änderung, Verlängerung, einseitiger Beendigung und Aufhebung von Anstellungsverträgen von Geschäftsführern mit einer 3/4-Mehrheit zustimmen (§ 11 Abs. 2 lit cc der Satzung der KGaA).
ZitatOriginal von MiLa6909
Was passiert eigentlich so rein Satzungsmäßig, wenn er den Stuhl für einen Nachfolger( wen auch immer) nicht frei macht?
Das "Übergangspräsidium" ist regulär für drei Jahre bestellt worden, der Verwaltungsrat könnte es aber jederzeit wieder abberufen.